SeaTec, Yachtflagge L&S genäht 170 g/m² Flaggenstoff 79x150 cm

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Art.-Nr.: 1180114

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Beschreibung

Die Yachtflagge von Langkilde & Søn mit goldenen, gestickten Buchstaben YF ist aus starkem gewebtem Flaggenstoff mit 170 g/m² gefertigt. Diese Splitflagge wird in einer tiefroten Krapprot-/Marinerot-Farbe geliefert und kann von dänischen Freizeitbooten und Ruderbooten verwendet werden.

  • Passend für: Boote bis 40'
  • Gewicht: 0.48 kg
  • Produktmaße: 79 cm × 150 cm
  • Verpackungsmaße: Maße: 3 cm × 30 cm × 25 cm | Bruttogewicht: 0.48 kg

Yachtflagge mit goldenen, gestickten Buchstaben YF. Die Splitflagge wird aus dem stärksten gewebten Flaggenstoff des Marktes mit 170 g/m² gefertigt. Geliefert in einer tiefroten Krapprot-/Marinerot-Farbe. Die Yachtflagge darf von allen dänischen Freizeitbooten und Ruderbooten geführt werden. Wird in einem schönen Stoffbeutel geliefert.

Wie wird die Größe der Flagge berechnet? Bei Flaggenstöcken berechnet man, dass die Vorderkante der Flagge 2/3 der Höhe des Flaggenstocks einnehmen sollte. Für die Flaggen Größe gibt es keine festen Regeln, aber wir empfehlen die untenstehenden Größen.

Die Geschichte der Yachtflagge Höchste Resolution vom 15. August 1865. Die Erlaubnis, die Freizeitboot-Flagge zu führen, die aus der dänischen Marineflagge mit den Buchstaben YF in Gold im oberen, dem Mast nächstgelegenen Viertel besteht, wird auf entsprechenden Antrag vom Marineministerium erteilt, jedoch nur für Decksfahrzeuge. Dem Antrag, der mit einer Stempelmarke im Wert von 65 Øre zu versehen ist, muss das entsprechende Schiffsvermessungszeugnis oder Nationalitäts- und Registrierungszertifikat beigefügt sein. Die Yachtflagge bringt dem Schiff keinerlei Vergünstigung in Bezug auf Hafen- und Schiffsabgaben. Die Erlaubnis, die Yachtflagge zu führen, gilt nur, solange das Fahrzeug den Eigentümer nicht wechselt und an Bord aufbewahrt sowie auf Verlangen der zuständigen Behörden vorgezeigt werden muss; sie erlischt, wenn das Fahrzeug nicht ausschließlich für Freizeitsegeln verwendet wird. Im Jahr 1957 entfiel die Pflicht, eine Erlaubnis zum Führen der Yachtflagge einzuholen.

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